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Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das II angerechnet wird.

Das gilt übrigens auch für den (erhöhten) Übungsleiterfreibetrag. In beiden Fällen wird mit der Vergütung nämlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als “zweckbestimmte Einnahmen” im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen berücksichtigt.

Unser Tipp: Sieht die Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit handelt.

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